Verordnungen
Verordnung (EC) no. 561 2006
Um die Schwierigkeiten zu bewältigen, die mit der Verordnung (EEC) n°3820/85 entstanden, soll nun Verordnung n°561/2006 in Kraft treten, welche die Lenk- und Ruhezeiten für den nationalen und internationalen Transport übersichtlicher und verständlicher erklären soll.
Desweiteren besagt Artikel 27 der Verordnung (EC) n° 561/2006, dass Fahrzeuge, die ab dem 1. Mai erstmals zum Verkehr zugelassen werden, mit einem Kontrollgerät gemäß den Bestimmungen des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sein müssen.
Die Verordnung (EC) n° 561/2006 regelt auch die Arbeitszeiten der Fahrer und besagt, dass jeder Fahrer mindestens 1 mal jede zweite Woche 45 h nicht arbeiten soll und das seine tägliche Ruhepause nicht kürzer als 9 h sein sollten. Verordnung n° 561/2006 möchte somit für mehr Sicherheit auf den Straßen sorgen.
Die Hauptbestimmungen der Lenk- und Ruhezeiten der Verordnung (EC) no. 561 2006 sind wie folgt:
Die tägliche Fahrzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Jedoch, 2 mal die Woche, kann die Fahrzeit 10 Stunden betragen.
Die wöchentliche Fahrzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten.
Die Gesamtfahrzeit darf in 2 auffolgenden Wochen nicht 90 Stunden überschreiten.
Nach einer Fahrzeit von 4,5 Stunden sollte der Fahrer eine ununterbrochene Pause von 45 Minuten in Anspruch nehmen, sofern er sofern er keine Ruhezeit von einem Tag einlegt.
Die Pause kann auch, über die ganze Fahrzeit von 4,5 Stunden, in 2 Pausen von zuerst 15 Minuten und später 30 Minuten unterteilt werden.
Fahrer müssen eine tägliche Ruhezeit einlegen (mindestens 11 Stunden oder zweimal 3 Stunden und dann 9 Stunden).
Fahrer müssen wöchentliche Ruhezeiten einlegen (Diese sollte mindestens 45 Stunden betragen, kann aber unter bestimmten Umständen auf 24 Stunden reduziert werden).